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Beitrag von Admin Do Okt 09, 2008 8:42 pm

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Beitrag von Admin Do Okt 23, 2008 8:47 pm

CDU-Abgeordneter erstattet Anzeige wegen Spätabtreibung und "Liegenlassen" eines Kindes

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe aus Werne hat bei der Oldenburger Staatsanwaltschaft Strafanzeige erstattet. Presseberichten zufolge war im Sommer 1997 in der Oldenburger Frauenklinik ein Kind nach einem späten Schwangerschaftsabbruch lebend zur Welt gekommen, anschließend aber lediglich in eine Decke gewickelt und "beobachtet" worden. Erst zehn Stunden nach der Geburt wurde das Kind ärztlich und pflegerisch versorgt.

Hüppe geht davon aus, daß hier mehrere strafbare Handlungen vorliegen. Zunächst sei zu prüfen, ob der Abbruch der Schwangerschaft nach Diagnose einer Trisomie 21 (sogenannten "Down-Syndrom") überhaupt zulässig gewesen sei, und ob die erforderliche Indikation bestanden habe.

Gegenüber dem lebend zur Welt gekommenen Kind bestand zudem eine Behandlungspflicht der Ärzte, die erst mit dem Tod des Neugeborenen endet. Hätten die Ärzte die Maßnahmen zur Lebenserhaltung im Sinne einer Früheuthanasie deshalb unterlassen, weil eine Behinderung des Kindes vorlag, dann verstieße dies eklatant gegen Artikel 3 des Grundgesetzes "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", der erst 1994 ergänzt worden war.

Der Oldenburger Fall ist nicht das erste derartige Vorkommnis. Vielmehr hatten ähnliche bekanntgewordene Fälle Hubert Hüppe und 76 weitere Abgeordnete bereits im Juni 1996 zu einer Kleinen Anfrage an die Bundesregierung veranlaßt. Auch nach Auffassung der Bundesregierung macht sich ein Arzt strafbar, der das lebende neugeborene Kind unversorgt läßt. Die Bundesregierung hatte (Bundestagsdrucksache 13/5364 vom 29.07.96) auf die Frage

"In welchen Fallkonstellationen ist es nach Auffassung der Bundesregierung zulässig, ein nicht 'zum Leben bestimmtes Kind' (vgl. Hans-Bernhard Wuermeling, "Unwort des Jahres", in FAZ vom 20. November 1995), das die Abtreibung überlebt hat, unversorgt dem Tode zu überlassen ('liegen lassen'), und sieht die Bundesregierung hier ggf. gesetzgeberischen Handlungsbedarf?"

geantwortet:

"Ein Kind, welches nach einer auf einen Schwangerschaftsabbruch gerichteten Handlung lebend zur Welt gekommen ist, unterliegt ebenso wie jedes andere dem Schutz der Rechtsordnung. Ihm gegenüber bestehen deshalb die gleichen Pflichten wie gegenüber jedem Neugeborenen, das sich in der Obhut des Arztes befindet. Der Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, das zur Erhaltung des Lebens Erforderliche zu tun. Dies gilt auch für den Arzt, dessen auf einen Schwangerschaftsabbruch zielende Maßnahme zur Lebendgeburt des Kindes führte. Bei einer Lebendgeburt muß das Kind nach dem geltenden medizinischen Standard versorgt werden; dies folgt auch aus der berufsrechtlichen Pflicht des Arztes zur Lebenserhaltung, wie es in § 1 Abs. 2 der Musterberufsordnung für die deutschen Ärzte von 1996 niedergelegt ist. Der Umstand, daß eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch im Spätstadium der Schwangerschaft gegeben war, vermag es keinesfalls zu rechtfertigen, auf lebenserhaltende Maßnahmen für das Kind zu verzichten. Verletzt der Arzt seine Verpflichtung, so kann er sich damit eines Unterlassungsdelikts, d. h. im Einzelfall auch wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, strafbar machen. Einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf für diesen Bereich sieht die Bundesregierung nicht."

Fachleute sprechen davon, daß 30 Prozent der abgetriebenen Föten nach der 20. Schwangerschaftswoche überleben. Hüppe befürchtet deshalb, daß angesichts von 200 dem Statistischen Bundesamt gemeldeten Abtreibungen nach der 23. Schwangerschaftswoche mit jährlich mindestens 60 weiteren "Oldenburger Fällen" zu rechnen ist. Eine Dunkelziffer komme noch hinzu.

Hüppe weist darauf hin, daß der Oldenburger Vorfall und das gräßliche Schicksal des kleinen Kindes unübersehbar die Unzulänglichkeit des 1995 beschlossenen Abtreibungsgesetzes verdeutlichten, insbesondere die Konsequenzen für ungeborene Kinder mit Behinderungen. Bei Kindern mit Behinderungen stelle nicht einmal mehr die Geburt unzweifelhaft die Grenze für die Anerkennung des Lebensrechts dar

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